Wesentliche Änderungen für freie Dienstnehmer ab 1. Jänner 2026

Achtung: Eigene Kündigungsfristen nunmehr auch für freie Dienstnehmer.

Wesentliche Änderungen für freie Dienstnehmer ab 1. Jänner 2026

Am 16.10.2025 wurde ein Gesetzesentwurf zur Änderung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Nationalrat beschlossen, welcher neben gesetzlich geregelten Kündigungsfristen für freie Dienstnehmer auch die Möglichkeit vorsieht, diese in den Anwendungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen. Die Änderungen fokussieren sich dabei auf nachfolgende zwei Kernbereiche:

Kündigungsfristen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst entschieden, dass die im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) verankerten Kündigungsbestimmungen nur auf „echte“ Dienstverhältnisse anzuwenden sind. Damit bestehen keine gesetzlich geregelten Kündigungsbestimmungen für freie Dienstnehmer. Um dieses Ungleichgewicht zu beheben, wurde das ABGB dahingehend ergänzt, dass auch ein freies Dienstverhältnis von beiden Parteien nur unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen und nur zum 15. oder Letzten des Kalendermonats gelöst werden kann. Nach Vollendung des zweiten Dienstjahres erhöht sich die Frist auf sechs Wochen. Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden. Abweichende vereinbarte Bestimmungen in zum 1.1.2026 bereits laufenden Vereinbarungen bleiben jedoch aufrecht.

Kollektivverträge

Die vorgenommenen gesetzlichen Änderungen sehen zudem vor, dass ab 1.1.2026 auch der Abschluss von Kollektivverträgen für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer ermöglicht werden soll. Entsprechend dieser Änderung könnte es zum Abschluss eigener Kollektivverträge nur für freie Dienstnehmer kommen

Stand: 25. November 2025

Bild: Iryna - stock.adobe.com

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