Betriebsstättenbegründende grenzüberschreitende Zahnarztleistungen

Verwaltungsgerichtshof bestätigt Annahme einer Betriebsstätte bei grenzüberschreitenden Zahnarztleistungen

Betriebsstättenbegründende grenzüberschreitende Zahnarztleistungen

Erbringen Ärzte auf selbständiger Basis im Ausland Behandlungsleistungen, so kann dies steuerliche Konsequenzen im Ausland in Form der Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte nach sich ziehen.

Wird seitens des ausländischen Staates eine Betriebsstätte unterstellt, so hat dies in der Folge zur Konsequenz, dass der behandelnde Arzt mit seinem für die im Ausland erbrachte Behandlungsleistung empfangenen Honorar im Ausland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Wie streng die Auslegung diesbezüglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. 

Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.11.2025 (VwGH Ra 2024/15/0036)

Im Rahmen einer jüngst ergangenen Entscheidung war der Verwaltungsgerichtshof mit einem Fall befasst, im Rahmen dessen ein in Deutschland ansässiger Zahnarzt Behandlungsleistungen in drei österreichischen Justizanstalten erbrachte.

Im Rahmen des konkreten Falls stellten die Justizanstalten dem Zahnarzt in ihren Räumlichkeiten jeweils einen Raum samt dem erforderlichen Mobiliar (Behandlungsstuhl samt Instrumenten) zur Durchführung seiner Behandlungsleistungen zur Verfügung.

Die Behandlungsleistungen durch den Zahnarzt wurden in der Folge an jedem der drei Standorte für jeweils einen halben Tag pro Woche erbracht. Im vorliegenden Fall gelangt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass der deutsche Zahnarzt infolge seiner Behandlungsleistungen eine ertragsteuerliche Betriebsstätte in Österreich begründet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs reicht es für die Annahme einer Betriebsstätte dabei im konkreten Fall aus, dass dem Zahnarzt in Österreich Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, über welche er während seiner Behandlungsleistungen regelmäßig und frei verfügen kann.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Angelov - stock.adobe.com

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