Was muss bei der Beauftragung ausländischer Unternehmer beachtet werden?

Melde- und Nachweispflichten für ausländische Subunternehmer.

Was muss bei der Beauftragung ausländischer Unternehmer beachtet werden?

Werden ausländische Unternehmerinnen bzw. Unternehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen in Österreich beauftragt, so löst dies, abseits etwaiger steuerrechtlicher Verpflichtungen, eine Vielzahl von Melde- und Nachweispflichten im Inland aus. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann dies sowohl für die ausländischen Auftragnehmenden als auch die inländischen Auftraggebenden empfindliche Strafen nach sich ziehen. 

Gewerberecht (Dienstleistungsanzeige)

Werden ausländische Unternehmer aus EU- und EWR-Staaten mit Tätigkeiten in Österreich beauftragt, welche einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen sind, so darf der ausländische Unternehmer diese Tätigkeiten nur erbringen, wenn er die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird in Österreich eine gewerberechtlich reglementierte Tätigkeit durch einen ausländischen Unternehmer ausgeübt, so ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorab durch diesen anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige). 

Lohnanspruch und Meldeverpflichtungen

Werden Arbeitskräfte aus dem Ausland im Rahmen einer Auftragsabwicklung nach Österreich entsandt oder überlassen, so hat das ausländische Personal, sofern keine Ausnahme greift, während der Tätigkeit in Österreich Anspruch auf eine Entlohnung laut österreichischen Vorschriften. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Ermittlung des Entlohnungsanspruches eine Anlehnung an einen österreichischen Kollektivvertrag zu erfolgen hat. Zudem ist der grenzüberschreitende Personaleinsatz vorab der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung mittels ZKO-Meldung zu melden und es müssen bestimmte Unterlagen (z. B. A1-Formulare, Lohnzahlungsnachweise etc.) am inländischen Einsatzort, bei einer inländischen Niederlassung oder bei einem inländischen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater) bereitgehalten werden.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Minerva Studio - stock.adobe.com

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